Zum Begriff des Konnossements

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2011 – 6 U 205/10

Mit dem Konnossement i.S.v. § 660 Abs. 2 HGB ist immer nur das Konnossement gemeint, welches der Verfrachter ausgestellt hat, der auch für einen etwaigen Schaden haftbar gemacht wird. Angaben in Fremdkonnossementen muss sich der Verfrachter nicht zurechnen lassen.

(Leitsatz des Gerichts)

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 03 für Handelssachen, vom 16.September 2010 (Az.: 403 O 29/10) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines auf einer Seebeförderung eingetretenen Verlusts von zwei mit Damenschuhen beladenen Containern auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin ist Transportversicherer der G. AG. Die Beklagte erbringt Logistik- und Transportdienstleistungen. Die Nebenintervenientin zu 1.) ist eine Schwestergesellschaft der Beklagten, zu der die Versicherungsnehmerin der Klägerin ebenfalls in Geschäftsverbindung stand. Den von der Klägerin telefonisch erteilten Auftrag, eine Partie Damenschuhe, die 3 Container umfasste, zu festen Kosten auf dem Seeweg von Haiphong (Vietnam) nach Hamburg zu transportieren, gab die Nebenintervenientin zu 1.) an die E. Ltd. weiter, die wiederum die Nebenintervenientin zu 2.) mit der Beförderung beauftragte. Letztere bediente sich eines weiteren Seefrachtführers, der die Container am 30. Dezember 2008 an Bord des Feederschiffes „St. P.“ übernahm. Von E. Vietnam als Agent der E. … Corporation wurde für die Ladung in den zwei verloren gegangenen Containern ein Konnossement vom 30. Dezember 2008 ausgestellt, welches als Empfängerin die Versicherungsnehmerin ausweist. In diesem Konnossement ist vermerkt, dass die Container insgesamt 1.250 Kartons mit 14.994 Paar Damenschuhen enthielten. Das Gewicht wurde mit 18.494,60 kg angegeben. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Auf der Reise nach Singapur geriet die „St. P.“ nach der Darstellung der Beklagten in schwere See. Am 2. Januar 2009 wurden zwei der mit Schuhen beladenen Container von Bord gespült. Die Klägerin regulierte den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin durch Zahlung von € 261.821,52 (Anlage K 4) und ließ sich die Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin abtreten (Anlage K 5). Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von € 261.821,52 in Anspruch.

3

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4

Das Landgericht hat die Beklagte lediglich zur Zahlung des Eurobetrages verurteilt, der 36.989,20 Sonderziehungsrechten nach dem Rechnungskurs am Tag des Urteils entspricht. Das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass der Verlust der Container auf einem qualifizierten Verschulden im Sinne des § 660 Abs. 3 HGB beruhe, hat das Landgericht verneint. Bei der Berechnung des Betrages der Höchsthaftung ist das Landgericht von der Kilogramm-Alternative des § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB ausgegangen. Auf Grundlage des Gewichts der beiden verloren gegangenen Container von 18.484,60 kg (x 2 SZR) errechnet das Landgericht den letztlich ausgeurteilten Betrag. Die Stück-Alternative des § 660 Abs.1 Satz 1 bzw. Abs.2 S. 1 HGB hat das Landgericht nicht angewandt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Transportbehälter das Stück oder die Einheit im Sinne von Absatz 1 sei, die Angabe der im Container enthaltenen Stücke oder Einheiten „in dem Konnossement“, setze voraus, dass das Konnossement Ansprüche gegen den konnossementsmäßigen Verfrachter verbriefe, der zugleich auch Partner des Frachtvertrages sei. Der „Aquila“-Entscheidung des BGH (TranspR 1982, 106) sei zu entnehmen, dass es für die Anwendung von § 662 HGB nicht genüge, dass „irgendein“ Konnossement ausgestellt ist. Im vorliegenden Fall habe das Konnossement, auf das sich die Klägerin stütze (Anlage K 1), deshalb keine Auswirkungen auf den Frachtvertrag, weil es als Verfrachter die E. … Corporation, nicht die Beklagte oder deren Streithelferin zu 1.) als Verfrachter („Carrier“) ausweise. Nach Auffassung des Landgerichts sei eine andere Wertung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte gemäß §§ 459, 642 HGB verpflichtet gewesen wäre, ihrerseits ein Konnossement für den Transport auszustellen, welches sie als Verfrachterin ausweise. Denn zum einen habe der Auftraggeber des Spediteurs in dem Fall, dass der vom Fixkostenspediteur beauftragte Verfrachter kein Konnossement ausstellt, die Möglichkeit, den Schaden gegenüber dem im Konnossement ausgewiesenen und damit zwingend haftenden Verfrachter geltend zu machen. Zum anderen sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ein Konnossement auszustellen, welches die im Container enthaltenen Stücke angibt.

5

Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

6

Gegen das ihr am 16. September 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit ihrem am 18. Oktober 2010 (Montag) eingegangenen Schriftsatz vom 15.Oktober 2010 Berufung eingelegt und diese auch sogleich begründet.

7

Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht nicht die Stück-Alternative (bezogen auf die Anzahl der Kartons) des § 660 Abs. 1 S. 1 HGB angewandt habe sowie vorsorglich gegen die Feststellung des Landgerichts, Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des § 660 Abs. 3 HGB lägen nicht vor.

8

Die Klägerin beantragt,

9

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2010 – 403 O 29/10 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 261.821,52 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10. Februar 2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Die Nebenintervenientinnen schließen sich diesem Antrag an.

13

Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen – wie im Übrigen auch die Klägerin – ihren Vortrag erster Instanz.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

15

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht lediglich in Höhe des Eurobetrages stattgegeben, der 36.989,20 Sonderziehungsrechten nach dem Rechnungskurs am Tag des Urteils entspricht, weil Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden gemäß § 660 Abs. 3 HGB nicht vorliegen (1) und sich die Höchsthaftung gemäß § 660 Abs.1 HGB nach dem Gewicht bemisst, weil die alternativ vorgesehene Entschädigung je Stück oder Einheit zu einer niedrigeren Entschädigung führen würde, da auf die Anzahl der Container abzustellen ist (2).

1.)

16

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HGB zum Zuge kommt, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verlust der Container auf einem qualifizierten Verschulden im Sinne von § 660 Abs. 3 HGB beruht.

17

In erster Instanz hat die Klägerin ein qualifiziertes Verschulden des Verfrachters nicht geltend gemacht (darauf kam es nach ihrer Rechtsauffassung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Stück-Alternative des § 660 Abs. 1 S. 1 HGB nicht an) und daher hierzu keinen Vortrag gehalten. Dieses geht zu ihren Lasten, weil grundsätzlich derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der ein qualifiziertes Verschulden behauptet (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 660 HGB Rn. 27). Zwar wird dieser Grundsatz dadurch gemildert, dass der Spediteur wegen des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat, was auch im Rahmen des § 660 HGB gilt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 616). Erforderlich ist insoweit aber, dass der Vortrag des Klägers nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben (vgl. BGH TranspR 2003, 467). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

18

Die Klägerin macht mit ihrer Berufung ohne Erfolg geltend, das Landgericht hätte bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt herleiten müssen, dass eine Vermutung des qualifizierten Verschuldens bestehe, weil das Landgericht selbst festgestellt habe, dass der Ladungsverlust nicht auf den Wetterverhältnissen beruht habe, weshalb als Ursache für den Verlust nur noch die unzureichende Sicherung verbleibe. Die Klägerin kann sich hierzu nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs v. 29.07.2009 (Az.: I ZR 212/06TranspR 2009, 331) berufen. Aus diesem Urteil ergibt sich zwar der Grundsatz, dass es für ein grobes Organisationsverschulden spricht, wenn ein Schiff den Hafen mit unzureichend gesicherter Ladung verlässt (BGH a.a.O., Tz. 40). Der BGH ist dabei auch – allerdings ohne weitere Erläuterung – davon ausgegangen, dass die unzureichende Ladungssicherung (auch) ein qualifiziertes persönliches Organisationsverschulden des Spediteurs begründe. Der dem BGH-Urteil vom 29. Juli 2009 zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar. Denn dort stand die unzureichende Ladungssicherung als Schadensursache fest. Das qualifizierte Verschulden des dortigen beklagten Spediteurs wurde auch nicht etwa in der unzureichenden Ladungssicherung als solcher gesehen, sondern deshalb vermutet, weil er zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich nicht vorgetragen hat (BGH a.a.O., Tz. 37), wozu u.a. deshalb Veranlassung bestand, weil ungeklärt blieb, aus welchen Gründen ein falsches Gewicht des Frachtgutes im Stauplan bzw. Schiffsladeplan vermerkt wurde. Vorliegend hat die Klägerin jedoch bereits nicht dargelegt, inwiefern die Ladung nicht hinreichend gegen Verlust gesichert war (keine Sicherung, von vornherein unzureichende Sicherung oder nach Antritt der Reise gebrochene Sicherung?). Da hier – anders als in dem der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall – überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine etwaige unzureichende Ladungssicherung auf unzutreffende Informationen der Beklagten zurückzuführen sein könnte, fehlt auch Vortrag der Klägerin dazu, zu welchen Umständen aus ihrem Betriebsbereich die Beklagte hier hätte näher vortragen sollen.

19

Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Schaden gerade durch das qualifizierte Verschulden der Beklagten bzw. ihres Geschäftsführers als ihr Organ verursacht wurde, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dieses wäre aber deshalb erforderlich, weil nur das persönliche Verschulden des Verfrachters die Haftungsbegrenzung des § 660 Abs. 3 HGB aufzuheben vermag, während eine Zurechnung des Verschuldens von Hilfspersonen nicht stattfindet, weil in § 660 Abs. 3 HGB nur vom „Verfrachter“ die Rede ist – nicht aber, wie in § 435 HGB – von Hilfspersonen (vgl. BGH VersR 2010, 412 Tz 38; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 660 HGB Rz 26 mwN). Beauftragt jedoch ein Fixkostenspediteur einen Dritten mit der Verschiffung des Frachtguts, so entspricht es nicht dem typischen Geschehensablauf, dass fehlende Sicherungsvorkehrungen des fiktiven Verfrachters für das Schadensereignis ursächlich waren. Mindestens genauso wahrscheinlich ist, dass das Schadensereignis allein auf – ggf. leichtfertige – Handlungen oder unterlassene Vorkehrungen des mit der Verschiffung beauftragten Unterfrachtführers zurückzuführen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 17.03.2010, Az.: 3 U 120/09TranspR 2011, 32 ff., zitiert nach – juris – Tz 29).

2.)

20

Das Landgericht ist ferner rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Haftung der Beklagten gem. § 660 Abs. 1 HGB auf 36.989,20 SZR beschränkt ist. Denn die Klägerin hat bei der Beklagten unstreitig den Transport von zwei Containern mit einem Gesamtgewicht von 18.494,60 kg in Auftrag gegeben. Die Haftung war daher gem. § 660 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB auf 2 SZR pro Kilogramm der Sendung beschränkt, weil die in § 660 Abs.1 HGB alternativ vorgesehene Entschädigung in Höhe von 666,67 Sonderziehungsrechten je Stück oder Einheit zu einer niedrigeren Entschädigung führen würde, da lediglich zwei Einheiten zu berücksichtigen wären. Wie das Landgericht nämlich zutreffend dargelegt hat, sind als Stück oder Einheit im Sinne des § 660 Abs.1 HGB lediglich die Container, nicht aber die im Container befindlichen Kartons mit der Ware anzusehen, weil der Umkehrschluss aus der so genannten Container-Klausel in § 660 Abs. 2 HGB ergibt, dass bei der Beförderung der Güter in einem Behälter (hier Container) grundsätzlich der Behälter das Stück oder die Einheit im Sinne von Absatz 1 ist und die Ausnahme gemäß § 660 Abs. 2 HGB, wenn „in dem Konnossement“ die im Container enthaltenen Stücke oder Einheiten angegeben sind, nicht einschlägig ist, weil die Beklagte nicht konnossementsmäßige Verfrachterin unter dem hier maßgeblichen Konnossement gemäß Anlage K 1 ist.

a.

21

Die Beklagte hat unstreitig kein Konnossement ausgestellt. Auch das Fremdkonnossement der E. Shipping ist nicht geeignet, die Haftung zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten aus dem Frachtvertrag zu beeinflussen, da es kein Konnossement iSd § 660 Abs. 2 HGB ist.

22

Mit dem Konnossement iSd § 660 Abs. 2 HGB ist immer nur das Konnossement gemeint, welches der Verfrachter ausgestellt hat, der auch für einen etwaigen Schaden haftbar gemacht wird. Angaben in Fremdkonnossementen muss sich der Verfrachter nicht zurechnen lassen. Denn das Konnossement ist immer nur für das Verhältnis zwischen Verfrachter und Empfänger maßgeblich, vgl. § 656 Abs. 1 HGB. Die Klägerin hätte sich auf die Angaben im Konnossement daher nur gegenüber E. Shipping als Unterverfrachter berufen können.

23

Die Beklagte muss sich das Konnossement des Unterverfrachters auch nicht als Eigenes zurechnen lassen. Denn der Unterverfrachter stellt das Konnossement nicht für den Hauptverfrachter aus. Vielmehr ist er selbst dazu verpflichtet, dem Ablader ein Konnossement auszustellen. Er erfüllt mit der Ausstellung daher keine Pflicht des Hauptverfrachters, sondern eine eigene. Würden Unterverfrachter und Ablader durch den Inhalt eines Konnossementes die Ansprüche aus dem Frachtvertrag zwischen Befrachter und Hauptverfrachter beeinflussen können, so würde dieses zu einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter führen. Nur wenn der Befrachter auch gleichzeitig legitimierter Inhaber des Konnossements ist, genießt er den Schutz der dem Konnossementsinhaber zugutekommenden Bestimmungen des Konnossements (vgl. BGH TranspR 1992, 106 (108) („Aquila“)). Fehlt es an einem solchen Konnossement, so verbleibt es bei der Grundregel des § 656 Abs. 4 HGB, wonach für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Befrachter die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend sind.

b.

24

Der Klägerin ist auch nicht in ihrer Auffassung zu folgen, dass es bei einem fehlenden Konnossement darauf ankomme, ob der Befrachter Informationen über die im Container enthaltenen Stücke erhalten habe. Denn dieses widerspricht bereits dem Wortlaut des § 660 Abs. 2 HGB, nach dem bei fehlenden Stückangaben im Konnossement das Beförderungsbehältnis als Stück oder Einheit gilt. Der Sache nach macht es aber keinen Unterschied, ob ein Konnossement keine Angaben enthält oder aber nicht existiert.

25

Die Rechtsprechung hat im Übrigen schon zu § 660 HGB a.F. entschieden, dass die bloße Mitteilung des Containerinhaltes nicht dazu führt, dass der Inhalt des Containers als Einheit/Stück unter dem Konnossement anzusehen ist (BGH VersR 1980, 1167).

26

Auch eine erweiternde Auslegung des § 660 Abs. 2 HGB kommt vor dem Hintergrund der Norm als Ausnahmetatbestand nicht in Betracht. Die „Containerklausel“ führt vielfach zu einer Haftung, die den vollen Wert der beschädigten Ladung abdeckt und somit zu einer faktisch unbeschränkten Haftung des Verfrachters führt (vgl. Rabe, § 660 HGB Rn. 18 mwN). Damit liegt eine Begünstigung im Vergleich zur sonst nur beschränkten Verfrachterhaftung vor. Ausnahmetatbestände sind jedoch grundsätzlich nicht auszuweiten, um deren Charakter nicht ins Gegenteil zu verkehren.

27

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch kein Wertungswiderspruch darin zu erblicken, dass das Landgericht das Gewicht der Ware aus dem Konnossement entnommen hat, sich für die Haftungsbegrenzung auf dieses jedoch nicht bezieht. Denn das Gewicht war zwischen den Parteien unstreitig.

c.

28

Auch der Hinweis der Klägerin auf den in § 642 HGB geregelten Anspruch auf Ausstellung des Konnossements vermag ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil diese Verpflichtung der Beklagten nur gegenüber dem Ablader, nicht aber gegenüber dem Befrachter gilt (vgl. Rabe, a.a.O., § 642 HGB Rn. 1).

III.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

30

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Gründe hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Wie dargelegt, weicht die Entscheidung insbesondere nicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29. Juli.2009 (Az.: I ZR 212/06TranspR 2009, 331) ab.

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